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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01   

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https://dejure.org/2003,4515
OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01 (https://dejure.org/2003,4515)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.04.2003 - 15 A 2254/01 (https://dejure.org/2003,4515)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. April 2003 - 15 A 2254/01 (https://dejure.org/2003,4515)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auslösung der Kanalanschlussbeitragspflicht; Möglichkeit des Anschlusses anöffentliche Entwässerungsanlage i.S.d. § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW); Anschluss des Grundstücks unter zumutbarem finanziellen Aufwand; Entwässerungsrechtliches Anschlussrecht; ...

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit

Verfahrensgang

  • VG Arnsberg - 5 K 115/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2003, 778
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.11.1982 - 8 C 39.81

    Erhebung von Erschließungsteilbeträgen im Wege der Kostenspaltung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01
    zur bundesrechtlich erforderlichen Eindeutigkeit einer satzungsrechtlichen Regelung der Merkmale der endgültigen Herstellung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 19.11.1982 - 8 C 39 - 41.81 -, NVwZ 1983, 473 (474).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2002 - 15 B 1642/01

    Zweiwochenfrist zur Einlegung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01
    Umdrucks; vgl. dazu, dass der Begriff "tatsächlich angeschlossen" erfüllt ist, wenn der tatsächliche Anschluss keine hinreichende Kapazität für eine weitere Bebauung des Grundstückes bietet, OVG NRW, Beschluss vom 3.1.2002 - 15 B 1642/01 -, S. 3 des amtl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1996 - 15 B 902/96

    Wirtschaftliche Einheit; Einheitliche Nutzung; Bausubstanz; Fertigstellung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01
    OVG NRW, Beschluss vom 9.9.1996 - 15 B 902/96 -, S. 4 des amtl.
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 8f., Beschluss vom 27. November 1997 - 15 A 7031/95 - S. 4 d. E. A.).

    Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (so zuletzt Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; so auch OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März a.a.O., Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 6 K 1918/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände bezieht sich insoweit auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 8f.; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 22; Urteile vom 20. Dezember 2016, - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 22 und - 6 K 1015/13 -, juris, Rn. 20).

    Bei einem Vorderliegergrundstück besteht eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit in der Regel (zumindest) dann, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender, betriebsfertiger Kanal verläuft, der bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 9 N 29.14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris, Rn. 14; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 22).

    Dies ist bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die maßgebliche Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungsatzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, Rn. 18; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht hingegen auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 2; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 18; Urteile vom 20. Dezember 2016, - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 28 und - 6 K 1015/13 -, juris Rn. 26); Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 24; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 18).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Der Begriff der gemeingewöhnlichen Umstände richtet sich auf die Zumutbarkeit des Anschlusses im Hinblick auf den finanziellen Aufwand für die Anschlussleitungen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 8f., Beschluss vom 27. November 1997 - 15 A 7031/95 - S. 4 d. E. A.).

    Für Hinterliegergrundstücke ist eine rechtliche Anschlussmöglichkeit gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt (so zuletzt Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; so auch OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22 und vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März a.a.O., Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).

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